Beschleunigungsgesetze haben eine Eigenart: Sie beschleunigen zuerst die Gesetzgebung. Der Bauturbo nach Paragraf 36a Baugesetzbuch ist ein gutes Beispiel. Er soll Vorhaben schneller zur Zulässigkeit bringen — und hat dabei in zwei Bundesländern eine Frage aufgeworfen, die vorher niemand stellen musste: Wann läuft eigentlich die Uhr?
Zwei Regelwerke, zwei Uhren
Das Baugesetzbuch ist Bundesrecht, die Bauordnung ist Landesrecht. Beide arbeiten mit Fristen, und beide tun das für sich genommen sinnvoll.
Die Landesbauordnungen knüpfen ihre Genehmigungsfiktion an eine Frist ab vollständigem Antrag. Läuft sie ab, ohne dass entschieden wird, gilt die Genehmigung als erteilt. Das setzt voraus, dass klar ist, wann sie angelaufen ist.
Genau dort entsteht das Problem. Wenn parallel ein Verfahren zum gemeindlichen Einvernehmen läuft, ist die Frage, ob die Frist der Bauordnung bereits läuft oder erst danach beginnt, nicht von selbst beantwortet. Beide Antworten wären vertretbar, und beide führen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Wie die beiden Länder es gelöst haben
Bayern hat mit einem Gesetz vom 23. Dezember 2025, in Kraft seit dem 1. Januar 2026, einen neuen Artikel 82c in die Bayerische Bauordnung eingefügt. Er löst ausdrücklich den Konflikt zwischen den Fristen des Bauturbos im Baugesetzbuch und den Fristen für die Genehmigungsfiktion nach Artikel 58 Absatz 2 BayBO.
Baden-Württemberg hat im Februar 2026 Paragraf 54 LBO angepasst. Dort steht jetzt, dass die Frist für die baurechtliche Prüfung erst beginnt, wenn ein etwaiges Verfahren zum gemeindlichen Einvernehmen nach Paragraf 36a Baugesetzbuch abgeschlossen ist. Die geltende Fassung der LBO datiert vom 16. März 2026.
Zwei Länder, dieselbe Frage, ähnliche Antwort. Das ist ein Hinweis darauf, dass der Konflikt real war und nicht nur theoretisch.

Warum das mehr ist als eine Fußnote
Wo eine Fiktion gilt, entscheidet der Fristlauf über das Ergebnis. Es geht nicht um ein paar Tage Komfort, sondern darum, ob ein Vorhaben genehmigt ist oder nicht.
Für ein Planungsbüro bedeutet das eine Verschiebung, die leicht zu übersehen ist: Der Fristenlauf ist nicht mehr aus einem Gesetz allein abzulesen. Er hängt daran, welche Nebenverfahren liefen, wann sie abgeschlossen waren, und ob das dokumentiert ist.
Wer sich später auf eine Fiktion berufen will, trägt die Beweislast dafür. Und diese Beweislage entsteht nicht am Tag der Berufung. Sie entsteht Monate vorher, an dem Tag, an dem jemand einen Eingang vermerkt — oder eben nicht.
Was das für die Ablage heißt
Die unangenehme Wahrheit: Die Daten, die hier zählen, entstehen verstreut. Eine Eingangsbestätigung kommt per Mail. Eine Nachforderung kommt telefonisch und wird auf einem Zettel notiert. Der Abschluss eines Einvernehmensverfahrens erfährt man beiläufig.
Wer diese Punkte von Hand pflegt, pflegt sie unvollständig. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil niemand vierzehn Vorgänge gleichzeitig im Kopf führt.
Was ein System an dieser Stelle beiträgt, ist eng umrissen:
- Je Vorhaben mitführen, was zusammengehört: Einreichung, Eingangsbestätigung, laufende Nebenverfahren, Nachforderungen und Nachreichungen, jeweils mit Datum
- Die Fristen daraus rechnen und melden, bevor eine abläuft — nicht danach
- Aus eingehender Post erkennen, dass darin ein fristrelevantes Datum steckt, und es dem richtigen Vorgang zuordnen
Was es nicht beiträgt: die rechtliche Beurteilung, welche Frist im Einzelfall gilt. Die trifft ein Mensch. Aber auf Grundlage vollständiger Daten statt aus dem Gedächtnis.
Die Lehre über diese zwei Länder hinaus
Bauordnungsrecht ändert sich derzeit schneller als in den zwei Jahrzehnten davor. Bayern hat seine Bauordnung in zwei Jahren dreimal angefasst. Nordrhein-Westfalen hat im September 2026 rund neunzig Prozent der DIN-Verweise gestrichen. Brandenburg stellt zum Januar 2027 auf neue Verfahrensarten um.
Für ein Büro, das über Landesgrenzen arbeitet, heißt das: Mehrere Regime gleichzeitig, jedes mit eigenem Änderungstakt. Wer das im Kopf führt, verlässt sich auf den, der es gerade weiß.
Eine Ablage, die je Vorgang festhält, nach welcher Fassung entschieden wurde, ist in diesem Umfeld keine Ordnungsliebe. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass eine Einschätzung von vor zwei Jahren nicht ungeprüft auf einen Fall von heute übertragen wird.
