Förderung der Weiterbildung Beschäftigter nach Paragraf 82 SGB III
Bundesagentur für Arbeit
- Für wen
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können oder die von Strukturwandel betroffen sind, unabhängig von Alter und Qualifikation
- Was gefördert wird
- Lehrgangskosten einer zugelassenen Weiterbildung sowie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für die Zeit der Weiterbildung.
- Konditionen
- Bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten entfällt die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten. Bei 50 bis unter 500 Beschäftigten trägt der Arbeitgeber 50 Prozent, ab 500 Beschäftigten 75 Prozent. Die Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt betragen 75 Prozent bei unter 50 Beschäftigten, 50 Prozent bei 50 bis unter 500 und 25 Prozent ab 500 Beschäftigten. Besteht eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung, sinkt die Arbeitgeberbeteiligung unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte und der Entgeltzuschuss kann um fünf Prozentpunkte steigen.
- Der Haken
- Bei Betrieben unter 500 Beschäftigten entfällt die Beteiligung an den Lehrgangskosten zusätzlich, wenn die oder der Beschäftigte bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist. Die Förderung steht im Ermessen der Agentur, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
